Das sind die 11 wichtigsten Mobilitätsentwicklungen für 2024
Auch bei der betrieblichen Mobilität ändert sich im Jahr 2024 einiges. Zum Glück ist vieles beim Alten geblieben. Wir möchten Ihnen die wichtigsten Mobilitätsentwicklungen für dieses und nächstes Jahr auflisten.
#1 Dienstwagenbesteuerung bleibt unverändert
Die Regeln für die Dienstwagenbesteuerung haben sich in den letzten Jahren geändert und werden sich auch in den kommenden Jahren ständig ändern. In dieser Hinsicht ist das Jahr 2024 eine Ausnahme, denn alles bleibt zunächst gleich. Seit 2023 profitieren Dienstwagennutzende von einem Steuersatz von 16 % auf die ersten 30.000 € des Listenpreises ihres Fahrzeugs. Sie zahlen 22 % auf jeden Euro, der diese Grenze überschreitet. Hat Ihr Fahrzeug einen Benzinmotor? Dann beträgt der Steuersatz 22 % (bijtellingstarief) auf den gesamten Listenpreis. Nach den derzeitigen Plänen wird der zusätzliche steuerliche Vorteil für Elektroautos bis 2026 der Vergangenheit angehören.
EV’s | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 |
Steuersatz | 16 % | 16 % | 17 % | 22 % |
Bemessungsgrenze | 30.000 € | 30.000 € | 30.000 € | k.A |
#2 Elektroautos unterliegen immer noch nicht der Kraftfahrzeugsteuer
Wer ein reines Elektroauto fährt, zahlt keine Kfz-Steuer (NL: motorrijtuigenbelasting - mrb). So sparen Sie schnell viele hundert Euro pro Jahr. Die Kfz-Steuerbefreiung gilt auch für Elektrofahrzeuge im Jahr 2024. Im Jahr 2025 scheint es jedoch, dass die Kfz-Steuer auch für Elektroautos gelten wird. Im Moment ist die Rede von einem ‚Viertel-Tarif‘ (kwart-tarief) mit einem Rabatt von 75 % auf die reguläre Kfz-Steuer. Bis 2026 würde die Befreiung von der Kfz-Steuer dann der Vergangenheit angehören, und auch auf Elektrofahrzeuge würde der volle Satz gezahlt werden. Die Pläne für 2025 und 2026 sind jedoch noch nicht endgültig. Für Plug-in-Hybride gilt im Jahr 2024 ein halber Satz (50 % Rabatt) und im Jahr 2025 wird ein dreiviertel Satz (25 % Rabatt) erwartet.
#3 BPM-Befreiung für Unternehmen verschwindet
Im Jahr 2025 - wenn die Pläne umgesetzt werden - wird die Befreiung von der Besteuerung von Pkw und Motorrädern (bpm - Belasting von Personenauto‘s en Motorrijwielen) für Lieferwagen abgeschafft. Das heißt, dass Unternehmen für ihren neuen Lieferwagen lediglich die Kfz-Erwerbssteuer (NL: Aanschafbelasting) zahlen müssen. Dies gilt jedoch nicht für vollelektrische Lieferwagen. Um den Absatz dieser emissionsfreien Fahrzeuge anzukurbeln, brauchen Unternehmen nach wie vor keinen Gebühren für die grauen Nummernschilder zu entrichten.
#4 Nutzfahrzeuge mit Verbrennungsantrieb dürfen nicht mehr in die Innenstadt fahren
Am 1. Januar 2025 werden die Innenstädte vieler großer niederländischer Gemeinden zu sogenannten Null-Emissions-Zonen umgewandelt. Das heißt, dass nur elektrisch betriebene Lieferwagen in diese Zone einfahren dürfen. Übrigens können die Gemeinden selbst entscheiden, wie groß diese Null-Emissions-Zonen sein sollen, so dass die Gebiete von einigen wenigen Straßen bis hin zum gesamten Stadtzentrum reichen können. Und der 1. Januar 2025 ist nicht in Stein gemeißelt. Immerhin gibt es eine Übergangsregelung. Nutzfahrzeuge mit der Emissionsklasse Euro 5 dürfen noch bis 2027 in die Innenstädte fahren. Transporter mit Euro 6-Kennzeichnung sogar ein Jahr länger. Die Botschaft der Regierung ist jedoch klar: Unternehmen - auf Strom umsteigen!
#5 Die Führerscheinpflicht für Fahrzeuge mit grauem Kennzeichen bleibt bestehen
Unternehmen, die bereits auf elektrische Transporter umsteigen, stehen vor einer großen Hürde: aufgrund des schweren Batteriepakets wiegen die größeren Transporter oft mehr als 3.500 kg. Das bedeutet, dass der normale Pkw-Führerschein (Klasse B) nicht ausreichend ist. Kurz, ein Klasse C-Führerschein ist erforderlich. Eine Zeit lang hatte man gehofft, dass es eine teilweise Befreiung für den Lkw-Führerschein geben würde, aber das wird nicht passieren. Ab dem 1. Januar 2024 wird der C-Führerschein für elektrische Nutzfahrzeuge mit einem Gewicht zwischen 3.501 und 4.250 Kilogramm obligatorisch sein, wobei die Durchsetzung ab dem 1. Juli 2024 beginnt.
#6 Förderprogramm für emissionsfreie Nutzfahrzeuge (SEBA) startet erst im Frühjahr
Das Subventionsprogramm für den Kauf von emissionsfreien Firmenwagen, das SEBA (Subsidieregeling Emissieloze Bedrijfsauto’s) wird im Jahr 2024 nicht wie üblich am 1. Januar, sondern erst Ende März beginnen. Der Grund für die Verzögerung sind die jüngsten Unterhauswahlen. Der Haushalt des Ministeriums für Infrastruktur und Wasserwirtschaft für das Jahr 2024 wird daher zu einem späteren Zeitpunkt behandelt werden. Das SEBA gewährt einen Zuschuss von bis zu 5.000 €. SEBA wird es im Jahr 2025 nicht mehr geben. Im Jahr 2024 bleibt die SEBA-Regelung in Kraft, solange der Subventionstopf gefüllt ist.
#7 Rabatt auf die Kraftstoffsteuer bleibt bestehen
Obwohl das Kabinett den Mineralölsteuerrabatt bis 2024 abschaffen wollte, hat die Zweite Kammer beschlossen, dass der Rabatt bestehen bleibt. Kurzum, Benzin und Diesel werden in diesem Jahr nicht wie geplant um 21 bzw. 13,5 Cent pro Liter teurer. Die Kraftstoffsteuer wird vorerst nur für dieses Jahr eingefroren. Der Hauptgrund für die Beibehaltung des Rabatts ist, dass das Autofahren sonst für Menschen mit kleinem Geldbeutel unerschwinglich wird.
#8 Steuerfreie Reisekostenpauschale steigt weiter
Im Jahr 2024 wird der Höchstbetrag der unversteuerten Reisekostenpauschale von 0,21 € auf 0,23 € pro Kilometer steigen. Die unversteuerte Reisekostenpauschale hat sich auch im letzten Jahr um 0,02 € gegenüber dem Vorjahr erhöht. Die steuerfreie Reisekostenpauschale gilt für Pendler- und Geschäftsreisen.
#9 CO2-Berichtspflicht: Wie reist Ihre Belegschaft?
Für Unternehmen mit 100 oder mehr Beschäftigten gilt die CO2-Berichtspflicht für berufsbedingte Personenmobilität (CO2-rapportageplicht werkgebonden personenmobiliteit). Wie der Name schon sagt, sind solche Unternehmen verpflichtet, jährlich über die Geschäftsreisen und das Pendeln ihrer Mitarbeitenden zu berichten. So müssen sie zum Beispiel nachverfolgen und dem niederländischen Unternehmensverband (RVO - Rijksdienst voor Ondernemend Nederland) melden, wie viele Autokilometer gefahren wurden, aufgeschlüsselt nach Kraftstoffart. Mit der Berichtspflicht will die Regierung die CO2-Emissionen senken.
#10 Die Zulage für Heimarbeit wird erhöht
Als Arbeitgeber kann das Unternehmen Mitarbeitenden, die von zu Hause aus arbeiten, eine Entschädigung zahlen. Ihre Beschäftigten müssen diese Heimarbeitszulage nicht versteuern. Die Heimarbeitszulage wurde letztes Jahr von 2,00 € pro Tag auf 2,15 € erhöht. In diesem Jahr wird die Heimarbeitszulage weiter auf 2,35 € pro Tag steigen.
#11 Lockerung der Regeln für die vom Arbeitgeber bereitgestellte ÖPNV-Karte
Ab dem 1. Januar 2024 wird es für Sie als Unternehmen steuerlich und verwaltungstechnisch einfacher, wenn Sie ihren Mitarbeitenden Zeitkarten für den öffentlichen Nahverkehr anbieten, die sie auch privat nutzen dürfen. Von nun an gibt es drei Möglichkeiten, wie Sie Ihrer Belegschaft die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel anbieten können. Die erste Möglichkeit besteht darin, sie verfügbar zu machen. Als Unternehmen zahlen Sie für die ÖPNV-Karte (NL: ov-kaar) und die Karte bleibt Eigentum des Unternehmens. Der zweite Weg ist die Kostenübernahme. Sie zahlen, aber die Karte gehört der beschäftigten Person. Der dritte Weg ist die Erstattung. Die Arbeitnehmerperson zahlt und ist auch Eigentümer:in der ÖPNV-Karte.